Einkommensteuer - ImmobilienSteuerpläne der neuen RegierungskoalitionDer Koalitionsvertrag liefert eine Vorschau auf die Maßnahmen, die die neu geschlossene Große Koalition im Steuerrecht plant. Abgrenzung von Neubaumaßnahmen bei HandwerkerleistungenHandwerkerleistungen in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Neubau sind nicht steuerlich begünstigt, auch wenn sie erst nach Begründung des Haushalts ausgeführt werden. Grundsteuer auf dem PrüfstandDas Bundesverfassungsgericht muss über die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer entscheiden, während die neue Große Koalition über eine weitere Form der Grundsteuer nachdenkt. Doppelgaragenhälfte als BetriebsvermögenEine Doppelgarage kann nur insgesamt oder gar nicht zum Betriebsvermögen gehören und ist damit kein notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie maximal zur Hälfte für einen Firmenwagen genutzt wird. Vermietung von Immobilien samt EinrichtungDie Vermietung der Einrichtung einer Immobilie ist im Regelfall eine unselbständige Nebenleistung und damit ebenfalls umsatzsteuerfrei, wenn die Immobilie steuerfrei vermietet ist. Vermietung an pauschal besteuernden LandwirtBei der Vermietung von Immobilien an einen Landwirt, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert, ist keine Optierung zur Umsatzsteuerpflicht möglich. Musterklage zu Straßenausbaubeiträgen vorerst gescheitertVon der Kommune festgesetzte Straßenausbaubeiträge können vorerst weiterhin nicht als Handwerkerleistungen berücksichtigt werden. Regeln für anschaffungsnahe HerstellungskostenDer Bundesfinanzhof hat seine Ansicht zu anschaffungsnahen Herstellungskosten in zwei Punkten geändert, denen sich das Bundesfinanzministerium nun angeschlossen hat. Eigennutzung einer Immobilie innerhalb der SpekulationsfristEine Immobilie wird vor dem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist dann über drei Jahre hinweg selbst genutzt, wenn die Nutzung in einem zusammenhängenden Zeitraum erfolgt, der nur das Kalenderjahr vor dem Verkauf voll ausfüllt. Grunderwerbsteuerschuld bei einheitlichem ErwerbsvorgangDer Verkäufer haftet bei einem zu bebauenden Grundstück auch dann in voller Höhe für die Grunderwerbsteuer, wenn ein Dritter zum Bau des Gebäudes verpflichtet ist.
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