Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

•     Unterhaltsaufwendungen für Kinder ohne Kindergeldanspruch
Unterhaltsaufwendungen für Kinder ohne Kindergeldanspruch können Sie bis zu einer Höhe von 7.680 Euro pro Kalenderjahr absetzen.
•     Mietverträge mit einem Unterhaltsberechtigten
Schließen Sie einen Mietvertrag mit einem Unterhaltsberechtigten ab, kann dieser grundsätzlich steuerlich anerkannt werden und stellt keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar.
•     Anrechnung des Entlassungsgelds
Das Entlassungsgeld eines wehr- oder zivildienstleistenden Kindes wird den Einkünften und Bezügen des Kindes zugerechnet.
•     Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung
Ein Ehegatte ist verpflichtet, einer vom anderen Ehegatten gewünschten gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen.
•     Änderungen auch für Familien
Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 bringt neben reduzierten Steuersätzen auch Änderungen, die speziell Ehepaare und Kinder betreffen.
•     Einfachere Günstiger-Prüfung beim Kinderfreibetrag
Eltern müssen die Höhe des Kindergeldanspruchs jetzt nur noch in Sonderfällen angeben.
•     Kein Kindergeld während dem Grundwehrdienst
Die Zeit des gesetzlichen Grundwehrdienstes gehört nicht zu den für die Zahlung von Kindergeld begünstigten Zeiträumen.
•     Abzweigung des Kindergeldes an das Kind
Das Kindergeld kann auch direkt an das Kind ausgezahlt werden.
•     Geldschenkung gefährdet nicht das Kindergeld
Eine Geldschenkung mit Zweckbestimmung kann nicht zu den Bezügen Ihrer Kinder gerechnet werden.
•     Verzicht auf freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld
Auch wenn Ihr Kind auf freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld verzichtet, um die Einkunftsgrenze zu unterschreiten, kann der Verlust des Kindergeldanspruchs nicht verhindert werden.

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