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Renovierung einer einzelnen Wohnung in einem Mietshaus

Wenn in einem Mietshaus nur eine einzelne Wohnung renoviert wird, gilt die Grenze für anschaffungsnahen Aufwand trotzdem für das ganze Haus.

Anschaffungsnaher Aufwand, der zu einer Erhöhung der Herstellungskosten führt, wird angenommen, wenn die Aufwendungen 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Wird nur eine Wohnung im Haus renoviert, dann stellt sich die Frage, ob die 15 %-Grenze nur für diese Wohnung oder für das gesamte Haus gilt. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu die Auffassung, dass sich die 15 %-Grenze auf das gesamte Haus bezieht. Anders ist die Situation aber, wenn Eigentumswohnungen erworben worden sind. Dann sind die Renovierungskosten wohnungsbezogen zu sehen.



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