Tenhagen - Sebregondi - Grünsteidl Tenhagen - Sebregondi - Grünsteidl  
Tenhagen - Sebregondi - Grünsteidl Tenhagen - Sebregondi - GrünsteidlHomeTenhagen - Sebregondi - GrünsteidlTenhagen - Sebregondi - Grünsteidl  
  Tenhagen - Sebregondi - Grünsteidl  
Home
historie.html
Team
Schwerpunkte
Steuern
Betriebswirtschaft
Abschluss & Prüfung
Buchhaltung
Impressum
Aktuelles
Links
Beratung ist unsere Stärke

Arbeitszimmer während des Erziehungsurlaubs

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer während des Erziehungsurlaubs können als Werbungskosten abgezogen werden.

Im Erziehungsurlaub können Sie die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Voraussetzung ist, dass Sie während Ihres Erziehungsurlaubs das steuerlich anerkannte Arbeitszimmer für eine später beabsichtigte Wiederaufnahme der Beschäftigung anführen. Dabei ist es unbeachtlich, ob das Arbeitszimmer während des Erziehungsurlaubs beruflich, z.B. zu Weiterbildungszwecken, genutzt wurde. Sie können sich dabei auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen berufen (Aktenzeichen: 9 K 505/99).



Übersicht - Eine Seite zurück