Ergänzte Liebhabereiregelungen zu kleinen Solaranlagen

Das Bundesfinanzministerium hat seine Regelungen zur Liebhaberei bei kleinen Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerken umfassend ergänzt und eine Antragsfrist eingeführt.

Wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise ins öffentliche Netz einspeist, ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und erzielt gewerbliche Einkünfte, die einkommensteuerpflichtig sind. Nicht nur für die Eigentümer, auch für das Finanzamt bedeutet das dann regelmäßig viel Verwaltungsaufwand für vergleichsweise geringe Umsätze, weil neben der jährlichen Veranlagung auch die Gewinnerzielungsabsicht mit der Anlage nachgewiesen und vom Finanzamt überprüft werden muss.

Auch aufgrund der aktuellen Entwicklungen dürfte die Zahl der Photovoltaikanlagen trotz potenziell sinkender Rentabilität durch fallende Einspeisevergütungen in Zukunft weiter deutlich steigen. Angesichts des langen Betriebszeitraums einer solchen Anlage und der verschiedenen Einflussfaktoren fällt die Prognose, ob die Anlage auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist, allerdings nicht immer leicht.

Das Bundesfinanzministerium hat daher vor einem Jahr eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke geschaffen. Danach unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich nicht relevanter Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Betreiber erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte. In diesem Fall entfällt die Prognoserechnung und Sie müssen keine jährliche Gewinnermittlung mehr erstellen.

In der Praxis hat sich schnell gezeigt, dass die ursprüngliche Verwaltungsanweisung viele Detailfragen offen gelassen oder überhaupt erst aufgeworfen hat. Das Ministerium hat sein Schreiben daher umfassend überarbeitet und um eine Antragsfrist sowie um Regelungen für bestimmte Spezialfälle ergänzt. Neben der ursprünglichen Liebhabereiregelung finden Sie hier daher auch die Zusammenfassung dieser weiteren Vorgaben des Ministeriums.

Für die Vereinfachungsregelung in Frage kommen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kWp und Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2,5 kW. Dabei kommt es auf die Gesamtleistung der Anlage an, auch wenn die Anlage von mehreren Personen oder Haushalten gemeinsam betrieben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass der erzeugte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenen Räumen verbraucht wird. Die Vereinfachungsregelung können Sie auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer haben.

Aus der Anlage werden dann weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt. Das gilt sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit, soweit die Bescheide noch geändert werden können, z.B. weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig ergangen sind oder weil sie mit Einspruch angefochten wurden. Dabei kann es zu Nachzahlungen für Vorjahre kommen, wenn aus der Anlage bisher Verluste berücksichtigt wurden. In diesem Fall können auch Nachzahlungszinsen anfallen. In Vorjahren, deren Bescheide nicht mehr geändert werden können, bleibt es bei der bisherigen steuerlichen Behandlung.

Mit der Vereinfachungsregelung stellt die Photovoltaikanlage oder das Blockheizkraftwerk dafür kein Betriebsvermögen dar, womit später auch kein Betriebsaufgabegewinn oder -verlust anfällt. Ebenso wenig müssen eventuell vorhandene stille Reserven beim Übergang zur Liebhaberei oder bei der Betriebsaufgabe ermittelt und festgestellt werden.

Für die Umsatzsteuer hat das Liebhabereiwahlrecht übrigens keine Auswirkungen, denn im Umsatzsteuerrecht kommt es für die Unternehmereigenschaft nur darauf an, ob mit dem Betrieb der Anlage Einnahmen erzielt werden sollen. Ob die Anlage steuerlich mit Gewinn oder Verlust betrieben wird, spielt keine Rolle. Allerdings gibt es im Umsatzsteuerrecht die Kleinunternehmerregelung, unter die regelmäßig auch die Betreiber einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks fallen.

Mit der Kleinunternehmerregelung wird keine Umsatzsteuer auf die Einnahmen erhoben und Sie müssen dann in der Regel auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen übermitteln. Allerdings können Sie in diesem Fall auch keine Vorsteuer geltend machen. In Kombination mit dem Liebhabereiwahlrecht hat die Regelung aber den Vorteil, dass dann keine laufenden steuerlichen Verpflichtungen mehr mit der Anlage verbunden sind.

Wer stattdessen die Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage geltend machen möchte, muss auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Diese Option bindet den Betreiber dann für mindestens fünf Kalenderjahre. Danach ist eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung möglich.



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