Abschreibung von Gebäuden nach einer kürzeren Nutzungsdauer

Das Bundesfinanzministerium hat festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Nachweisen eine kürzere als die gesetzlich geregelte Abschreibungsdauer von Gebäuden möglich ist.

Der Bundesfinanzhof hatte 2021 entschieden, dass Immobilieneigentümer, die eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes für die Abschreibung geltend machen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Faktoren für die tatsächliche Restnutzungsdauer möglich sind. Ursprünglich wollte der Fiskus daher eine kürzere Abschreibungsdauer für Neuanschaffungen ab diesem Jahr per Gesetzesänderung ausschließen lassen.

Der Gesetzgeber hat sich aber schlussendlich doch gegen diesen kategorischen Ausschluss entschieden und stattdessen darauf gesetzt, dass die Anhebung der AfA-Sätze für neue Wohngebäude bereits zu einem deutlichen Rückgang der entsprechenden Fälle führen wird. Für die verbliebenen Fälle hat das Bundesfinanzministerium jetzt Richtlinien herausgegeben, unter welchen Umständen eine kürzere Nutzungsdauer in Frage kommt und wie der Nachweis zu führen ist.



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