Abgrenzung von Geldleistung und Sachbezug

Seit 2020 gelten neue Vorgaben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug, zu denen das Bundesfinanzministerium jetzt insbesondere zu Gutscheinen viele Fragen beantwortet.

Für Sachbezüge gibt es bestimmte Steuerbefreiungsregelungen und Möglichkeiten zur Pauschalversteuerung, weshalb viele Arbeitgeber Sachleistungen und Prämienprogramme oft auch zur Mitarbeitermotivation oder Nettolohnoptimierung nutzen. Vor allem die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro (ab dem 1. Januar 2022 50 Euro) wird gerne ausgeschöpft. Die Popularität solcher Leistungen verbunden mit steuerzahlerfreundlichen Urteilen des Bundesfinanzhofs hat den Fiskus aber veranlasst, die gesetzliche Regelung ab 2020 zu verschärfen.

Mit der Gesetzesänderung wurden insbesondere zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen an den Arbeitnehmer, aber auch in bestimmten Fällen Gutscheine und Geldkarten als Geldleistung eingestuft, die nicht unter die Steuerbegünstigungsregelungen fallen. Zweckgebundene Gutscheine einschließlich digitaler Gutscheine, Gutscheincodes und Gutscheinapps sowie entsprechende Geldkarten einschließlich Prepaid-Karten gelten dagegen weiterhin als Sachbezug. Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem bestimmte Kriterien aus dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllen.

Während die Neuregelung für direkte Zahlungen, sei es im Voraus mit Zweckbindung oder im Nachhinein als Kostenerstattung, relativ klar ist, hat sie bei Gutscheinen und Guthabenkarten für mehr Verwirrung als Klarheit gesorgt, weil die Abgrenzung zwischen begünstigter und nicht begünstigter Leistung längst nicht immer klar war. Das Bundesfinanzministerium hat das Problem aber dieses Jahr endlich erkannt und eine umfangreiche Verwaltungsanweisung zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug herausgegeben.

Diese Verwaltungsanweisung gilt rückwirkend ab Inkrafttreten der Neuregelung, also ab 1. Januar 2020. Gleichzeitig ist darin aber auch eine Nichtbeanstandungsregelung enthalten, nach der Gutscheine und Geldkarten, die zwar ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen, aber nicht die Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden. Das soll den Anbietern entsprechender Angebote ausreichend Zeit für die Anpassung an die neuen Vorgaben geben.

Zunächst wollte die Deutsche Rentenversicherung Bund eine rückwirkende Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung nicht mittragen, womit diese weitgehend ins Leere gelaufen wäre, weil eine unterschiedliche Behandlung im Steuer- und Sozialversicherungsrecht alles noch komplizierter gemacht hätte. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben sich inzwischen aber darauf verständigt, die Nichtbeanstandungsregelung mitzutragen und beitragsrechtlich bis zum 31. Dezember 2021 der Übergangsregelung der Finanzverwaltung zu folgen.

Gleichzeitig stellen die Sozialversicherungsträger aber klar, dass Arbeitgeber, die Gutscheine und Geldkarten gemäß der gesetzlichen Neuregelung ab 2020 als steuer- und sozialversicherungspflichtig behandelt haben, keine Beitragserstattung oder Aufrechnung mit laufenden Beitragsansprüchen erwarten können. Nur wenn der Arbeitgeber diese Einnahmen unter Hinweis auf die erst später bekannt gewordene steuerrechtliche Nichtbeanstandungsregelung rückwirkend für den jeweiligen Abrechnungszeitraum noch lohnsteuerfrei belassen kann, wird es auch beitragsrechtlich nicht beanstandet, wenn zusammen mit dieser lohnsteuerrechtlichen Korrektur eine Aufrechnung der Beiträge mit laufenden Beitragsansprüchen vorgenommen wird. Im Regelfall dürfte das daher nur die Abrechnungszeiträume ab Januar 2021 betreffen.

Trotz Nichtbeanstandungsregelung bleibt aber das Problem der Abgrenzung bei Gutscheinen und Guthabenkarten ab 2022. Welche Gutscheine und Geld- oder Guthabenkarten dauerhaft als Sachbezug anerkannt werden, und welche ab 2022 als Geldleistung zu bewerten sind, erläutert das Bundesfinanzministerium deshalb recht ausführlich. Beide Fälle lassen sich in vier Kategorien einteilen. Dauerhaft als Sachbezug gelten folgende Leistungen:

Im Gegensatz zu den oben aufgeführten Kategorien erfüllen die folgenden vier Kategorien von Gutscheinen oder Guthabenkarten nicht die Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und gelten damit ab 2022 in jedem Fall als Geldleistung:

Neben der Erfüllung der Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes geht das Bundesfinanzministerium noch auf weitere Aspekte ein, die bei Sachbezügen in Form von Gutscheinen oder Guthabenkarten zu beachten sind. Diese Regeln gelten ohne zeitliche Einschränkung, also auch für vergangene Zeiträume.

Auch wenn sich der Großteil der Verwaltungsanweisung mit Fragen rund um Gutscheine und Geldkarten beschäftigt, geht das Ministerium noch auf weitere Formen von Leistungen an Arbeitnehmer ein. Besonders bei Zahlungen an Arbeitnehmer oder in deren überwiegendem Interesse liegt in den meisten Fällen eine Geldleistung vor.



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