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StB Andreas Künzler
Schulstraße 6
65552 Limburg-Eschhofen
Tel.: 06431/219 76- 0
Fax: 06431/219 76-29

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Steuernachrichten

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Corona-Hilfen sind keine außerordentlichen Einkünfte

Die staatlichen Corona-Hilfen erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung von außerordentlichen Einkünften.

Die staatlichen Hilfsleistungen während der Corona-Pandemie sind keine außerordentlichen Einkünfte, für die ein ermäßigter Steuertarif gelten würde. Das hat das Finanzgericht Münster für die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen (Soforthilfe, Überbrückungshilfe I, November- und Dezemberhilfe) entschieden. Für die Überbrückungshilfe ii bis IV gilt aber gleiches, weil sich die Corona-Hilfen in allen Fällen weder auf mehrere Veranlagungszeiträume erstrecken noch in einem anderen Veranlagungszeitraum bezogen wurden als dem, für den sie gezahlt worden sind.



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