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StB Andreas Künzler
Schulstraße 6
65552 Limburg-Eschhofen
Tel.: 06431/219 76- 0
Fax: 06431/219 76-29

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Steuernachrichten

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Volle Umsatzsteuer für Partyservice

Nur in sehr beschränkten Ausnahmefällen können die Umsätze eines Partyservice mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz versteuert werden.

Die Leistungen eines Partyservice sind grundsätzlich als sonstige Leistungen voll umsatzsteuerpflichtig. Nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Frage. Das ist aber, wie der Bundesfinanzhof meint, schon bei Buffetzusammenstellungen oder der Gestellung von Geschirr nicht mehr der Fall.



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