Selbständige und Unternehmer
Nach zahlreichen Anpassungen während des Gesetzgebungsverfahrens ist das Jahressteuergesetz 2024 nun verabschiedet und bringt neben einer Neuregelung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung viele weitere Änderungen im Steuerrecht.
Das Bundesamt für Justiz wird in Fällen, in denen die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss 2023 bereits abgelaufen ist, erst im April mit der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren beginnen.
Die einmalige Steuervergünstigung für den Gewinn aus einer Betriebsveräußerung kann auch verbraucht werden, wenn das Finanzamt den Vorteil eigenmächtig und ohne Antrag des Unternehmers gewährt hat.
Bundestag und Bundesrat haben die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, um die Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auch nach 2022 fortzuführen.
Das dritte Jahr in Folge plant das Bundesarbeitsministerium bei der Künstlersozialabgabe mit einem Beitragssatz von 5,0 %.
Auch im Fall einer unentgeltlichen Betriebsübertragung kann es beim bisherigen Inhaber im Einzelfall zu nachträglichen Betriebsausgaben kommen.
Das Steuerfortentwicklungsgesetz wird um eine weitere Maßnahme aus der Wachstumsinitiative ergänzt, die zusätzliche Steuervorteile für Elektro-Firmenwagen vorsieht.
Das Honorar für den Steuerberater, der den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Gesellschaftsanteils ermittelt und erklärt, gehört zu den abziehbaren Veräußerungskosten.
Ab 2025 stellt der Fiskus die schon lange geplante Übermittlungsmöglichkeit für die Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme bereit, womit die bisher ausgesetzte Mitteilungspflicht ab Juli 2025 in Kraft tritt.
Im November 2024 startet die Vergabe der seit Jahren geplanten Wirtschafts-Identifikationsnummer, mit der sich künftig jeder wirtschaftlich Tätige eindeutig gegenüber Finanzämtern und anderen Behörden identifizieren können soll.
Der Bundestag hat das Bürokratieentlastungsgesetz IV verabschiedet, mit dem neben anderen Maßnahmen auch Aufbewahrungsfristen verkürzt, umsatzsteuerliche Pflichten erleichtert und eine digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden eingeführt werden sollen.
Mit einem umfangreichen Maßnahmenkatalog will die Regierungskoalition die Konjunktur in Schwung bringen, Unternehmen steuerlich entlasten und den Bürokratieabbau vorantreiben.
Im Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sind zahlreiche Detailänderungen enthalten, wovon vor allem einige Änderungen bei der Umsatzsteuer Folgen für die meisten Unternehmer haben werden.
Der Bundesfinanzhof hat sich zu den Voraussetzungen und den Grenzen einer Schätzung durch das Finanzamt bei Verwendung von alten Registrierkassen geäußert.
Vergütet ein Dritter die Leistungen aufgrund eines Gutscheins, dann fallen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst mit dieser Zahlung der Vergütung die entsprechenden Einnahmen an, nicht schon bei der Leistungsausführung.
Im Handelsrecht sind die monetären Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen, nach denen sich auch die Offenlegungspflichten richten, um rund 25 % angehoben worden.
Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen Betriebsgegenstände vermietet werden und ausschließlich aus eigenen Grundbesitz bestehen.
Mit Verzögerung und deutlich reduziertem Umfang ist das Wachstumschancengesetz doch noch verabschiedet worden und in Kraft getreten.
Erst bei einer üblichen Fahrzeit von mehr als einer Stunde für die einfache Wegstrecke kommt die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung in Frage.
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz, das kurzzeitig als Zweites Jahressteuergesetz 2024 firmierte, werden vor allem erste Punkte der Wachstumsinitiative im Steuerrecht umgesetzt und die Freibeträge sowie Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer angepasst.
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