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Bundesfinanzhof will bald über Eilverfahren zur neuen Grundsteuer entscheiden

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München will noch vor der Sommerpause in einem Eilverfahren zur neuen Grundsteuer entscheiden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München will noch vor der Sommerpause in einem Eilverfahren zur neuen Grundsteuer entscheiden. Das kündigte der Präsident des Bundesfinanzhofs (BFH), Hans-Josef Thesling, bei der Jahrespressekonferenz seines Gerichts am Dienstag in München an. Die Zahl der neu eingegangenen Verfahren sei im vergangenen Jahr rückläufig gewesen.

Die bisherige Grundsteuer war 2018 vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe als verfassungswidrig verworfen worden. Die Wertentwicklung der Grundstücke in den vergangenen mehr als 50 Jahren spiegele sich nicht wider, was zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führe, urteilten die Richter.

Daraufhin wurden bundesweit neue Daten erhoben und in eine Neuberechnung überführt. Die meisten Länder verwenden dabei das "Bundesmodell", in den dem BFH vorliegenden Fällen auch Rheinland-Pfalz. Insbesondere Bayern und Baden-Württemberg weichen teils davon ab. Im Eilverfahren nimmt der BFH nur eine grobe Prüfung vor, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist erst im nachfolgenden Hauptverfahren möglich.

Weiter kündigten die Münchener Richter ein Urteil zum Freibetrag für Enkel bei der Erbschaftsteuer an, wenn das Elternteil auf sein Erbe verzichtet hat. Zudem will der BFH entscheiden, inwieweit die Kosten einer künstlichen Befruchtung als steuermindernde außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können.

Wie bei den meisten anderen Bundesgerichten sei auch beim BFH die Zahl der neu eingegangenen Verfahren 2023 leicht rückläufig gewesen, sagte Thesling, konkret auf 1816 gegenüber 1958 im Jahr 2022. Dies liege an einem Rückgang bei den sogenannten Nichtzulassungsbeschwerden, die Zahl der wichtigeren Revisionen sei sogar leicht gestiegen. 1994 Verfahren haben die Münchener Richter erledigt, so dass sich der Bestand unerledigter Verfahren auf 1705 verringerte.



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