Tenhagen - Sebregondi - Grünsteidl Tenhagen - Sebregondi - Grünsteidl  
Tenhagen - Sebregondi - Grünsteidl Tenhagen - Sebregondi - GrünsteidlHomeTenhagen - Sebregondi - GrünsteidlTenhagen - Sebregondi - Grünsteidl  
  Tenhagen - Sebregondi - Grünsteidl  
Home
historie.html
Team
Schwerpunkte
Steuern
Betriebswirtschaft
Abschluss & Prüfung
Buchhaltung
Impressum
Aktuelles
Links
Beratung ist unsere Stärke

Übungsraum eines Musikers als häusliches Arbeitszimmer

Auch der Übungsraum eines Berufsmusikers kann ein häusliches Arbeitszimmer sein und unterliegt damit der steuerlichen Abzugsbeschränkung.

Nicht jedes Arbeitszimmer muss eine typische Büroausstattung haben. Auch der Übungsraum eines Berufsmusikers, der der Lagerung von Partituren, CDs und musikwissenschaftlicher Literatur sowie dem Präparieren des Instruments und dem Einstudieren der Musik dient, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein häusliches Arbeitszimmer. Für die klagende Musikerin war das Urteil in diesem Fall nicht erfreulich, weil für ein Arbeitszimmer die steuerliche Abzugsbeschränkung greift. Das Finanzgericht ging zuvor noch davon aus, dass es sich bei dem Raum eher um eine Art Tonstudio handelt und hatte die vollen Kosten zum Abzug zugelassen.



Übersicht - Eine Seite zurück