Befristung von Arbeitsverhältnissen

Die Möglichkeiten zur Befristung von Arbeitsverhältnissen wurde zum 1. Januar 2001 geändert.

Genauso wichtig wie die Teilzeitarbeit ist die Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse zu befristen. Auch diese neuen Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2001.

Die Sachgrundbefristung ist die Regel. Das Gesetz nennt 8 Sachgründe. Die Aufzählung ist aber nicht abschließend, es kann weitere sachliche Gründe geben. Die im Gesetz genannten Gründe sind:

  1. Es besteht nur ein vorübergehender Arbeitsbedarf, z.B. Saisonarbeit.

  2. Die Befristung erfolgt im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, z.B. kann ein Werkstudent nach Abschluss seines Studiums befristet beschäftigt werden.

  3. Die Befristung erfolgt zur Vertretung eines Arbeitnehmers, z.B. Krankheit, Urlaub, Elternzeit.

  4. Die Befristung ist aus der Eigenart des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt, z.B. die Vereinbarung einer Vortragstätigkeit.

  5. Die Befristung erfolgt zur Erprobung, es wird also keine Probezeit vereinbart, sondern das Arbeitsverhältnis wird von vornherein befristet.

  6. Die Befristung ist durch in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe gerechtfertigt, z.B. für die Dauer einer Arbeitserlaubnis.

  7. Die Befristung erfolgt, weil der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich nur für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Hierbei handelt es sich um eine Sondervorschrift für den öffentlichen Dienst.

  8. Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich, also nicht auf einem außergerichtlichen Vergleich.

Ohne einen Sachgrund kann das Arbeitsverhältnis höchstens dreimal bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren befristet werden. Diese Vorschrift gilt nur für Neueinstellungen, d.h. der neue Mitarbeiter darf zu keinem Zeitpunkt vorher bei dem gleichen Arbeitgeber als Teil-zeit- oder Vollzeitkraft beschäftigt gewesen sein.

Eine Erleichterung besteht für Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben. Diese dürfen früher bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Allerdings darf es sich nicht um ein Kettenarbeitsverhältnis handeln. Zwischen den Arbeitsverhältnissen muss ein Zeitraum von 6 Monaten liegen.

Für die Befristung ist die Schriftform vorgeschrieben. Ist eine Befristung nicht wirksam vereinbart worden, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann vom Arbeitgeber frühestens zum Fristende oder, falls eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde, ordentlich gekündigt werden. Wurde die Schriftform nicht ein-gehalten, so kann das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitgeber als auch von dem Arbeitnehmer ordentlich gekündigt werden, allerdings finden in diesem Fall die Kündigungsschutzregelungen Anwendung.

Ist der Arbeitnehmer der Auffassung, dass eine Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist, so muss er die dreiwöchige Klagefrist beachten. Fristbeginn ist das vereinbarte Ende des befristeten Arbeitsvertrages. Wurde über das Fristende hinaus gearbeitet, so beginnt der Fristlauf mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet ist.



Übersicht - Eine Seite zurück