Anspruch auf TeilzeitarbeitSeit dem 1. Januar 2001 gelten einige Änderungen im Arbeitsrecht, unter anderem der Anspruch auf Teilzeitarbeit.Neu ist seit dem 1. Januar 2001, dass die Mitarbeiter einen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben. Allerdings gilt dies nur für größere Betriebe. Der Anspruch besteht nur dann, wenn im Betrieb mindestens 16 Mitarbeiter ohne Auszubildende beschäftigt werden. Den Anspruch können auch leitende Angestellte geltend machen. Es besteht eine Wartezeit von 6 Monaten. Ansonsten ist die Geltendmachung des Anspruchs an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Der Mitarbeiter soll die von ihm gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage innerhalb eines Monats oder Jahres angeben. Es besteht keine Unter- oder Obergrenze für das Teilzeitverlangen. Die Verringerung der Arbeitszeit muss mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Termin beantragt werden. Sodann müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Willen zur Einigung verhandeln. Es besteht eine Zustimmungspflicht des Arbeitgebers, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Eine einvernehmliche Regelung ist schriftlich zu treffen. Eine ablehnende Entscheidung muss schriftlich mit einer Begründung dem Mitarbeiter 1 Monat vor Beginn der Verringerung mitgeteilt werden. Äußert sich der Arbeitgeber nicht oder erst nach dem Beginn der Monatsfrist, so gilt die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit als genehmigt. Hat der Arbeitgeber die Frist verpasst, so bleibt ihm die Möglichkeit einer einseitigen Abänderung der Arbeitszeit. Hierzu reichen aber betriebliche Gründe nicht mehr aus, das betriebliche Interesse muss vielmehr das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit erheblich überwiegen. Die Zurücknahme der Arbeitsverringerung löst ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus. Ein erneutes Verlangen nach Verkürzung der Arbeitszeit kann frühestens nach 2 Jahren nach Zustimmung oder berechtigter Ablehnung gestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit, der Teilzeitbeschäftigte ist aber bei der Besetzung einer neuen Vollzeitstelle bei gleicher Eignung bevorzugt zu behandeln. Dies gilt dann nicht, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter entgegenstehen. Es besteht ein Kündigungsverbot, wenn sich der Mitarbeiter weigert, von einem Vollzeit- in ein Teilarbeitsverhältnis zu wechseln. Der Arbeitgeber kann aber nach wie vor eine Änderungskündigung aussprechen, wenn die Arbeitszeit wegen eines verringerten Arbeitsanfalls reduziert werden muss. Übersicht - Eine Seite zurück |