Einkommensteuer - ArbeitnehmerBerufsbegleitendes ErststudiumAufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium sind in der Regel keine Werbungskosten. Keine Aufteilung von AbfindungszahlungenDas Finanzamt kann Abfindungszahlunge, die Ihre fiktiven Bezüge für den Rest des Jahres übersteigen, nicht in einen "nicht tarifbegünstigten" und einen "tarifbegünstigten" Teil aufteilen. Kosten für ein Lohn- oder GehaltskontoDie Kosten für die Führung eines Lohn- bzw. Gehaltskontos können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Vorteilsgewährung als ArbeitslohnVom Arbeitgeber gewährte Vorteile sind kein Arbeitslohn, wenn sie aus eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Begünstigung von EntschädigungszahlungenEine Abfindungszahlung bei der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht steuerfrei. Berufliche Veranlassung eines UmzugsBei der eindeutig beruflichen Veranlassung eines Umzugs sind private Begleitumstände unerheblich. Steuerfreiheit von TrinkgeldernTrinkgelder wurden rückwirkend zum 1. Januar 2002 von der Einkommensteuer befreit. Nebenberufliches Erststudium ist keine FortbildungEin nebenberufliches Erststudium ist keine Fortbildung, sondern eine Ausbildung. Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen TätigkeitAufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nicht nur begrenzt abziehbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Lebensversicherungsbeiträge als SachbezügeZahlt Ihr Arbeitgeber für Sie Beträge in eine Lebensversicherung ein, so sind die entsprechenden Beiträge Sachbezüge.
Übersicht - Eine Seite zurück |