Selbständige und UnternehmerNeue Regeln für den Jahresabschluss 2016Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz aus dem Sommer 2015 enthält wichtige Änderungen bei der Bilanzierung, die für den Jahresabschluss 2016 erstmals verbindlich anzuwenden sind. Änderung der Amtshilferichtlinie und weitere MaßnahmenEines der umfangreichsten Steueränderungsgesetze des Jahres 2016 bringt zum Jahreswechsel viele Änderungen, die aber hauptsächliche multinationale Konzerne und andere grenzüberschreitende Sachverhalte betreffen. Änderungen für Selbstständige und UnternehmerFür Selbständige und Unternehmer hat der Jahreswechsel diesmal vergleichsweise wenige, aber dafür bedeutsame Änderungen mit sich gebracht. Vorläufige Festsetzung des GewerbesteuermessbetragsBescheide über den Gewerbesteuermessbetrag ergehen in Hinsicht auf die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nun endgültig. Widerruf der Steuerpauschalierung für SachzuwendungenDie Steuerpauschalierung für Sachzuwendungen kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jederzeit rückgängig gemacht werden. Integrierte Versorgung in GemeinschaftspraxenDie Finanzverwaltung gibt Hinweise zur Abfärbung gewerblicher Einkünfte auf die Tätigkeit als Arzt, insbesondere bei der integrierten Versorgung in Gemeinschaftspraxen. Listenpreis von Taxis bei der 1 %-RegelungFür ein Taxi ist bei der 1 %-Regelung statt des regulären Listenpreises der Sonderpreis anzusetzen, den der Hersteller für Taxis und Mietwagen ausweist. Ordnungsmäßigkeit der KassenbuchführungDamit die Buchführung vom Finanzamt akzeptiert wird, müssen Unternehmen beim Einsatz von Registrierkassen und ähnlichen Geräten verschiedene Pflichten beachten. Die Gnadenfrist für nicht aufrüstbare Altgeräte läuft zum Jahresende aus. Erneuter Wechsel der GewinnermittlungsartFür dasselbe Jahr ist ein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart vor Bestandskraft des Steuerbescheids nur aus besonderen Gründen zulässig. Golfturnier ist nicht als Sponsoring abziehbarDie Veranstaltung eines Golfturniers ist aus Sicht des Bundesfinanzhofs keine normale Sponsoringmaßnahme, weshalb die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind.
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