Steuerliche Maßnahmen zur Flutkatastrophe

Nach der Flutkatastrophe im Juli werden sowohl Betroffene als auch Helfer durch diverse steuerliche Maßnahmen entlastet.

Auf die verheerenden Überflutungen in mehreren Regionen Deutschlands haben Bund und Länder mit den bereits von früheren Katastrophen bekannten steuerlichen Maßnahmen reagiert, die sowohl den Betroffenen als auch den Helfern viele Dinge erleichtern können. Zusätzlich gibt es eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen im Umsatzsteuerrecht, die vor allem Sachspenden und Unterstützungsleistungen an die Betroffenen begünstigen.

Unterdessen haben der Bund und die betroffenen Länder auch ein Hilfsprogramm mit Soforthilfen in Höhe von 400 Millionen Euro für die besonders betroffenen Regionen aufgelegt. Für das dafür nötige Bundesgesetz soll der Bundestag im August eigens zu einer Sondersitzung in der Sommerpause zusammenkommen.

Parallel dazu hat die Bundesregierung bereits eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für unwettergeschädigte Unternehmen angestoßen. Auch diese Regelung dürfte bei der Sondersitzung des Bundestages verabschiedet werden. Geplant ist, die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen rückwirkend vom 10. Juli 2021 bis zum 31. Oktober 2021 auszusetzen. Außerdem sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium vor, mit der die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 31. März 2022 verlängert werden kann.



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