Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

•     Elterngeld bei mehrfachem Steuerklassenwechsel
Bei mehrfachem Wechsel der Steuerklasse in den 12 Monaten vor dem Elterngeldbezug ist die am längsten geltende Steuerklasse für die Berechnung anzusetzen.
•     Überblick der Änderungen für 2019
Neben Änderungen bei der Umsatzsteuer müssen sich dieses Jahr insbesondere Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit neuen Vorgaben bei der Steuer und Sozialversicherung abfinden.
•     Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen des Kindes
Wenn Eltern die Krankenversicherungsbeiträge ihrer unterhaltsberechtigten Kinder als Barunterhalt tragen, können sie diese als Sonderausgaben geltend machen.
•     Ab 2019 mehr Geld für Privatleute und Familien
Mit mehr Kindergeld und einer Anpassung steuerlicher Eckwerte bringt das jetzt verabschiedete Familienentlastungsgesetz vor allem für Familien eine finanzielle Verbesserung.
•     Jahressteuergesetz 2018 auf der Zielgeraden
Der Bundesrat und der Bundestag haben sich mit dem Entwurf für das Jahressteuergesetz 2018 beschäftigt und vor der Verabschiedung noch einige weitere Änderungen vorgenommen.
•     Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung
Ist der Unterhaltsempfänger nicht im gesamten Kalenderjahr unterhaltsbedürftig, dann ist der Höchstbetrag für steuerlich abzugsfähigen Unterhalt anteilig zu kürzen.
•     Rückwirkender Splittingtarif ab 2001 bei der Ehe für alle
Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis, das die rückwirkende Anwendung des Splittingtarifs rechtfertigt.
•     Zivilprozesskosten nach Kindesentführung durch Expartner
Prozesskosten zur Rückholung eines Kindes können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.
•     Gewinn aus dem Verkauf von Eintrittskarten ist steuerfrei
Erträge aus dem Weiterverkauf von stark gefragten Eintrittskarten sind keine steuerpflichtigen Spekulationsgewinne.
•     Schädliche Pause zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
Wird eine weiterführende Ausbildung nicht zum nächstmöglichen Termin begonnen, gilt sie als Zweitausbildung mit entsprechenden Folgen beim Kindergeld.

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