Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

•     Kosten des Insolvenzverwalters keine außergewöhnliche Belastung
Die Vergütung des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Privatinsolvenz sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar.
•     Bundesregierung beschließt rückwirkende Steuererleichterungen
Der Koalitionsausschuss hat sich vor dem Hintergrund der stark steigenden Preise für Energie auf mehrere Entlastungsschritte verständigt, die nun auf den Weg gebracht werden.
•     Freibetrag für Bonusleistungen der Krankenversicherung
Zur Vereinfachung gewährt der Fiskus einen Freibetrag von 150 Euro, bis zu dessen Höhe Prämienzahlungen und Bonusleistungen der Krankenversicherung nicht als Beitragsrückerstattung gelten.
•     Überblick der Änderungen für 2022
Auch ohne großes Jahressteuergesetz im letzten Jahr hat sich zum Jahreswechsel wieder einiges geändert im Steuerrecht.
•     Verkauf nach Schenkung ist kein Gestaltungsmissbrauch
Die Schenkung eines Wirtschaftsguts an ein Familienmitglied mit dem Ziel, den Spekulationsgewinn aus einem Verkauf zu verlagern, ist kein Gestaltungsmissbrauch.
•     Steuerpläne der neuen Regierungskoalition
In ihrem Koalitionsvertrag hat die Ampelkoalition viele geplante Änderungen im Steuer- und Sozialrecht festgeschrieben.
•     Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung
Nicht nur im Betreuten Wohnen oder im Heim können die Kosten eines Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden, sondern auch im Privathaushalt.
•     Kindergeldrechtlicher Beginn und Ende eines Hochschulstudiums
Ein Studium beginnt nicht bereits mit der Bewerbung auf den Studienplatz, endet aber erst mit der schriftlichen Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses.
•     Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können in Höhe steuerfreier Zuschüsse durch den Arbeitgeber nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
•     Haushaltsnahe Dienstleistung oder außergewöhnliche Belastung?
Aufwendungen, die als zumutbare Eigenbelastung gelten und damit keine außergewöhnliche Belastung sind, können beim Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

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