Einkommensteuer - Arbeitnehmer

•     Zeitnahe Führung eines elektronischen Fahrtenbuches
Auch bei einer automatischen Erfassung von Fahrzeiten und -strecken müssen die ebenfalls zwingenden Angaben zum Zweck der Fahrt zeitnah ergänzt werden.
•     Auszahlung des Rückkaufwertes als außerordentliche Einkünfte
Die Auszahlung des Rückkaufwertes einer Rentenversicherung aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses fällt nicht in die Steuerbegünstigung für außerordentliche Einkünfte.
•     Förderung der umweltfreundlichen Mobilität
Viele Steuervorteile für Elektromobilität und umweltfreundliche Verkehrsmittel werden verlängert oder ausgeweitet.
•     Günstigerprüfung zur Riester-Rente nur mit Anlage AV
Nur die Übermittlung der gezahlten Beiträge für eine Riester-Rente durch den Anbieter genügt nicht, damit das Finanzamt eine Günstigerprüfung über den Sonderausgabenabzug durchführt.
•     Vermietung des Home-Office an den Arbeitgeber
Die Finanzverwaltung hat geregelt, wie die Vermietung des Home-Office an den Arbeitgeber steuerlich zu behandeln ist.
•     Pay-TV-Abo als Werbungskosten
Für einen Fußballtrainer kann auch ein Bundesliga-Abo zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören, wenn die berufliche Nutzung nachgewiesen wird.
•     Verlängerte Förderung von Elektro-Dienstwagen geplant
Der Bundesfinanzminister hat angekündigt, die derzeit bis 2021 befristete Förderung für Elektro-Dienstwagen deutlich verlängern zu wollen.
•     Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer
Die Finanzverwaltung hat Details zur Berechnung des monatlichen Nutzungsvorteils bei der Privatnutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrrads ab 2019 geregelt.
•     Entschädigungen für Verwaltungsratsmitglieder sind steuerpflichtig
Im Gegensatz zur Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Richter sind die Aufwandsentschädigungen für Verwaltungsratsmitglieder steuerpflichtig, weil sie mehr als nur die Sitzungsteilnahme abgelten.
•     Studienkosten trotz Stipendium abziehbar
Ein Stipendium zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des Studiums wird nicht auf die Werbungskosten für das Studium angerechnet.

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