Home der Berater die Kanzlei die Themen E-Mail  Aktuelles Impressum 


Aktuelle Informationen

 

Kein Betriebsausgabenabzug für im Vorjahr gezahlte Vorsteuer

Einnahmen-Überschuss-Rechner können den im Vorjahr vergessenen Betriebsausgabenabzug für die Vorsteuer nicht im laufenden Jahr nachholen.

Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, können Sie die im Vorjahr bezahlte Vorsteuer im laufenden Jahr nicht als Sonder- oder Teilwertabschreibung berücksichtigen, wenn Sie vergessen haben, die Vorsteuer als Betriebsausgabe geltend zu machen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg begründet diese Entscheidung mit dem Zu- und Abflussprinzip. Abzustellen ist für die Betriebsausgabe auf den Zeitpunkt, in dem die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bezahlt wird, wohingegen die geltend gemachte und vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer als Einnahme zu erfassen ist.


 zurück  Inhaltsübersicht

Für Fragen zu unseren aktuellen Artikeln stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Dipl.-Kfm. Jürgen Schuster
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Angerstraße 19
82467 Garmisch-Partenkirchen

Tel. (0 88 21) 31 35
Fax (0 88 21) 5 84 09
E-Mail: j.schuster@steuerkanzlei-schuster.de

Kernarbeitszeiten:
Mo. - Do. 8.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr
Fr. 8.00 - 13.00 Uhr

Sprechstunden nach Vereinbarung!