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Aktuelle Informationen

 

Vorzeitige Auflösung einer Ansparabschreibung

Die teilweise Weiterführung einer vorzeitig aufgelösten Ansparabschreibung ist nicht möglich.

Wollen Sie eine Ansparrücklage vorzeitig, also bereits im Jahr nach ihrer Bildung auflösen, so dokumentieren Sie damit eindeutig, dass Sie von der geplanten Investition Abstand genommen haben. Da sich eine Ansparrücklage streng auf ein Investitionsgut bezieht und die Wirtschaftsgüter, für die die Ansparrücklage gebildet worden ist, nicht ausgetauscht werden können, fehlt einer nur teilweisen Fortführung der Rücklage bis zum Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Zwei-Jahres-Frist die rechtliche Grundlage: Sie müssen die Ansparabschreibung daher sofort in voller Höhe auflösen.


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Für Fragen zu unseren aktuellen Artikeln stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Dipl.-Kfm. Jürgen Schuster
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Angerstraße 19
82467 Garmisch-Partenkirchen

Tel. (0 88 21) 31 35
Fax (0 88 21) 5 84 09
E-Mail: j.schuster@steuerkanzlei-schuster.de

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