Home der Berater die Kanzlei die Themen E-Mail  Aktuelles Impressum 


Aktuelle Informationen

 

Kein Werbungskostenabzug für Bildschirm-Arbeitsbrille

Der Kauf einer Brille führt nur dann zu Werbungskosten, wenn sie durch arbeitsschutzrechtliche Vorschriften vorgeschrieben ist oder die Sehschwäche auf die Arbeit am PC zurück geht.

Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die der Korrektur einer Sehschwäche dient, können Sie nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen - selbst dann nicht, wenn die Brille von Ihnen ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird. Eine Brille, die keinen besonderen Schutzzweck hat und auch nicht aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen getragen werden muss, wird als medizinisches Hilfsmittel eingeordnet. Ein Werbungskostenabzug ist lediglich dann möglich, wenn die Sehbeschwerden auf Ihre Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können.


 zurück  Inhaltsübersicht

Für Fragen zu unseren aktuellen Artikeln stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Dipl.-Kfm. Jürgen Schuster
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Angerstraße 19
82467 Garmisch-Partenkirchen

Tel. (0 88 21) 31 35
Fax (0 88 21) 5 84 09
E-Mail: j.schuster@steuerkanzlei-schuster.de

Kernarbeitszeiten:
Mo. - Do. 8.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr
Fr. 8.00 - 13.00 Uhr

Sprechstunden nach Vereinbarung!