Rückstellung für Entsorgungspflicht von ElektrogerätenEine Rückstellung für die Entsorgungspflicht von Elektrogeräten ist erst dann möglich, wenn eine Abholanordnung erlassen wurde.Hersteller von Elektrogeräten sind gesetzlich verpflichtet, die verkauften Geräte abzuholen und zu entsorgen. Dazu müssen sie sich bei einer Gemeinsamen Stelle registrieren und dort die in Verkehr gebrachten Geräte melden. Die Gemeinsame Stelle ermittelt dann den Umfang der Abholpflichten, erlässt Abholanordnungen und koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern sowie die Abholung der Geräte. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Bildung einer Rückstellung für die Entsorgungspflicht erst gebildet werden kann, wenn sie durch den Erlass einer Abholanordnung hinreichend konkretisiert ist. Die gesetzliche Verpflichtung allein genügt noch nicht, um eine Rückstellung zu bilden.
zurück Inhaltsübersicht
Für Fragen zu unseren aktuellen Artikeln stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Dipl.-Kfm. Jürgen Schuster
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Angerstraße 19
82467 Garmisch-Partenkirchen Tel. (0 88 21) 31 35
Fax (0 88 21) 5 84 09
E-Mail: j.schuster@steuerkanzlei-schuster.de Kernarbeitszeiten:
Mo. - Do. 8.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr
Fr. 8.00 - 13.00 Uhr
Sprechstunden nach Vereinbarung!
|