Erklärung einer BetriebsaufgabeDie Erklärung einer Betriebsaufgabe muss eindeutig sein und kann nicht rückwirkend abgegeben werden. Einen Betriebsentnahmegewinn in der Steuererklärung zu deklarieren, genügt daher nicht.Die Erklärung einer Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt muss wegen ihrer enormen Folgen eindeutig sein und kann nicht rückwirkend abgegeben werden. Für den Bundesfinanzhof ist daher aus Nachweisgründen so lange von einer Fortführungsabsicht auszugehen, bis der Unternehmer klar und eindeutig erklärt, dass er die gewerbliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen wird. Die Angabe einer Betriebsentnahme in der Steuererklärung für ein früheres Jahr gilt daher im Zweifel nicht als Betriebsaufgabeerklärung, weil eine Rückwirkung ausgeschlossen und nicht eindeutig klar ist, ob der Unternehmer stattdessen eine Betriebsaufgabe auf den Zeitpunkt des Eingangs der Steuererklärung beim Finanzamt erklären will.
zurück Inhaltsübersicht
Für Fragen zu unseren aktuellen Artikeln stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Dipl.-Kfm. Jürgen Schuster
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Angerstraße 19
82467 Garmisch-Partenkirchen Tel. (0 88 21) 31 35
Fax (0 88 21) 5 84 09
E-Mail: j.schuster@steuerkanzlei-schuster.de Kernarbeitszeiten:
Mo. - Do. 8.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr
Fr. 8.00 - 13.00 Uhr
Sprechstunden nach Vereinbarung!
|