Home der Berater die Kanzlei die Themen E-Mail  Aktuelles Impressum 


Aktuelle Informationen

 

Anrufungsauskunf als Verwaltungsakt

Weil auch eine Anrufungsauskunft als Verwaltungsakt gilt, ist unter anderem ein Einspruch gegen die Ankunft oder deren Widerruf möglich.

In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass sowohl die Erteilung als auch die Aufhebung einer lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft Verwaltungsakte darstellen. Damit ist es nun unter anderem möglich, gegen die Erteilung oder den Widerruf einer Anrufungsauskunft Einspruch einzulegen. Die Finanzverwaltung hat sich nun dazu durchgerungen, diese Sichtweise ebenfalls zu übernehmen und eine entsprechende Verwaltungsanweisung herausgegeben.


 zurück  Inhaltsübersicht

Für Fragen zu unseren aktuellen Artikeln stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Dipl.-Kfm. Jürgen Schuster
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Angerstraße 19
82467 Garmisch-Partenkirchen

Tel. (0 88 21) 31 35
Fax (0 88 21) 5 84 09
E-Mail: j.schuster@steuerkanzlei-schuster.de

Kernarbeitszeiten:
Mo. - Do. 8.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr
Fr. 8.00 - 13.00 Uhr

Sprechstunden nach Vereinbarung!