Home der Berater die Kanzlei die Themen E-Mail  Aktuelles Impressum 


Aktuelle Informationen

 

Gewillkürtes Betriebsvermögen muss dem Betrieb dienen können

Ist ein Wirtschaftsgut nicht dazu geeignet, den Betrieb zu fördern, kann es kein gewillkürtes Betriebsvermögen sein, sodass Verluste daraus keine Betriebsausgaben sind.

Ein Wirtschaftsgut muss prinzipiell dazu geeignet sein, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern, damit der Eigentümer es zu gewillkürtem Betriebsvermögen machen kann. So hat das Finanzgericht München im Fall einer Buchhalterin entschieden, die ihre Wertpapiere zu gewillkürtem Betriebsvermögen erklärt hat. Weil aber der Buchhaltungsservice nicht so sehr von einem Kapitalstock als vielmehr vom Wissen und Können der Inhaberin und dem Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängt, könne sie die Wertpapiere nicht zum Betriebsvermögen rechnen. Die Spekulationsverluste in Höhe von mehreren Tausend Euro sind damit nicht als Betriebsausgaben abziehbar.


 zurück  Inhaltsübersicht

Für Fragen zu unseren aktuellen Artikeln stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Dipl.-Kfm. Jürgen Schuster
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Angerstraße 19
82467 Garmisch-Partenkirchen

Tel. (0 88 21) 31 35
Fax (0 88 21) 5 84 09
E-Mail: j.schuster@steuerkanzlei-schuster.de

Kernarbeitszeiten:
Mo. - Do. 8.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr
Fr. 8.00 - 13.00 Uhr

Sprechstunden nach Vereinbarung!