Erwerbstätigkeitsprüfung volljähriger Kinder

Das Bundesfinanzministerium akzeptiert in einer aktualisierten Verwaltungsanweisung zum Kindergeld mehr Ausbildungen als unschädliche Erstausbildung oder unschädliches Erststudium.

Ein volljähriges Kind wird beim Kindergeld oder Kinderfreibetrag grundsätzlich bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums berücksichtigt. Danach kommt es darauf an, ob das Kind während der weiteren Ausbildung eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausübt. Im Hinblick auf verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium nun seine Regelungen zur Erwerbstätigkeitsprüfung aktualisiert.

In erster Linie betreffen die Änderungen die Frage, wann die erste Berufsausbildung oder das Erststudium abgeschlossen ist und somit eine Erwerbstätigkeitsprüfung durchzuführen ist. An der eigentlichen Erwerbstätigkeitsprüfung hat sich außer einer verschlankten Regelung zu Minijobs nichts geändert. Die Änderungen sind im Sinn der Familien, insbesondere wenn es um weiterführende Ausbildungen mit engem zeitlichem und sachlichem Bezug zur Erstausbildung geht. Daher lässt das Ministerium die Änderungen auch in allen noch offenen Fällen anwenden.


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