![]() |
![]() |
|
|
Für die Festlegung von Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der Wert von nicht notierten Stammaktien aus dem Börsenkurs der Vorzugsaktien abzuleiten. Umgekehrt gilt die selbe Verfahrensweise. Die Festlegung pauschaler Zu- oder Abschläge aufgrund durchschnittlicher Wertabweichungen der Gesamtheit der börsennotierten Stamm- und Vorzugsaktien ist ausgeschlossen. Ob es hingegen möglich sein soll, einen differenzierten Wert aus den Daten von Börsenprospekten der Aktiengesellschaften abzuleiten, wird derzeit noch geprüft. |
|
|
| Impressum © 2005 Hillemann & Scharf |