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Allergiebettzeug und -matratzen als außergewöhnliche Belastung

Mit einem vorher eingeholten amtsärztlichen Attest sind auch Allergiebettzeug und -matratzen als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Anders als Brillen, Hörgeräte oder Rollstühle zählen Allergiebettzeug und entsprechende Matratzen für Hausstauballergiker nicht automatisch als Heilmittel, die das Finanzamt auch ohne Nachweis als außergewöhnliche Belastung anerkennt. Die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung muss also durch ein amtsärztliches Attest vor dem Kauf nachgewiesen werden. Eine Empfehlung vom behandelnden Facharzt genügt nicht.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.