Die Kanzlei
  Unsere Leistungen
  Unsere Mandanten
  Unsere Kompetenzen
  Informationen
  Partner
  Kontakt
  Impressum
  Datenschutz
 

Auslandstätigkeit eines Reiseleiters ist umsatzsteuerpflichtig

Auch wenn Reiseleiter ihre Dienstleistungen tatsächlich im Ausland erbringen, gilt umsatzsteuerrechtlich der Ort des Reiseveranstalters als Leistungsort.

Selbstständige Reiseleiter unterliegen mangels einer besonderen Regelung der deutschen Umsatzsteuerpflicht - selbst dann, wenn sie ihre Tätigkeit ganz überwiegend oder sogar ausschließlich im Ausland ausüben. Das Finanzgericht München meint, dass der Ort der Leistungserbringung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne auch bei selbstständigen Reiseleitern der Firmensitz des Reiseleiters ist.



Übersicht - Eine Seite zurück
 
         
 
Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.