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Differenzkindergeld bei Tätigkeit im EU-Ausland

Wohnen Sie mit Ihren Kindern in Deutschland, arbeiten aber im EU-Ausland oder der Schweiz, stehen Ihnen Leistungen für Ihre Kinder nur nach dem dort geltenden Recht zu.

Als Grenzgänger, der in Deutschland wohnt, aber in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder in der Schweiz arbeitet, haben Sie nur einen Anspruch auf Familienleistungen nach dem Recht des Beschäftigungslandes. Ist das Kindergeld im Wohnland höher als im Beschäftigungsland, haben Sie keinen Anspruch auf Teil- oder Differenzkindergeld in Höhe der Differenz, da ausschließlich die Vorschriften des Beschäftigungslandes gelten. Der Bundesfinanzhof hat eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg jetzt bestätigt.

Die Nichtgewährung des Differenzkindergeldes verstößt nicht gegen den europarechtlichen Gleichheitssatz. Es bestehen auch keine ernsthaften Zweifel an der Gültigkeit und der Auslegung der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, sodass die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nicht erforderlich ist.

Ein Ausgleich unterschiedlich hoher Sozialleistungen ist nicht vorgesehen, weil Sie Wohnsitz und Arbeitsplatz frei wählen können. Es liegt also an Ihnen, die unterschiedlichen Vor- und Nachteile ihrer Wahl - insbesondere Arbeitslohn, Lebenshaltungskosten und sozialrechtliche Entlastung - vor ihrer Entscheidung zu prüfen und ihre Entscheidung danach auszurichten.

Differenzkindergeld wird ausnahmsweise dann gewährt, wenn einem Elternteil Familienleistungen nach dem Recht des Beschäftigungslandes zustehen, während der andere Elternteil für dasselbe Kind in dem Wohnland der Familie Kindergeld beanspruchen kann. Arbeiten beide Elternteile im Ausland, scheidet ein Anspruch auf Differenzkindergeld aber definitiv aus.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.