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Eigenheimzulage: Ohne Einzug keine Förderung

Die Eigenheimzulage für Eigennutzung wird nur dann erteilt, wenn Sie bereits in die entsprechende Immobilie eingezogen sind.

Die Eigenheimzulage wird Ihnen nur für die Jahre innerhalb des achtjährigen Begünstigungszeitraums gewährt, in denen die Wohnung tatsächlich von Ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Unter dem Begriff zu eigenen Wohnzwecken ist nach allgemeiner Auffassung der tatsächliche Gebrauch der Wohnung zu verstehen. Der tatsächliche Gebrauch der Wohnung setzt jedenfalls den Einzug in diese voraus.

Eine begünstigte Eigennutzung zu Wohnzwecken für die Zeit der Renovierung vor dem Einzug ist daher wohl abzulehnen, auch wenn Sie als Eigentümer während der Renovierungsarbeiten behelfsmäßig in der Wohnung übernachtet haben.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.