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Förderzeitraum bei Anschaffung einer nicht bewohnbaren Wohnung

Beim Erwerb einer nicht bewohnbaren Wohnung beginnt der Förderzeitraum erst mit dem Jahr der Bezugsfähigkeit.

Im Regelfall beginnt der Förderzeitraum für die Eigenheimzulage mit dem Erwerb der Wohnung. Kaufen Sie sich jedoch eine Wohnung, die renovierungsbedürftig und objektiv unbewohnbar ist, führt dies dazu, dass der Förderzeitraum erst mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem erstmals eine bewohnbare Wohnung hergestellt ist. Damit ist die Lage vergleichbar mit dem Fall, dass Sie einen Rohbau erwerben. Bei einem Rohbau beginnt der Förderzeitraum ebenfalls erst mit der Fertigstellung.

Beispiel: Sie kaufen sich im Jahr 2003 eine Wohnung, die jedoch nicht bewohnbar ist. Sie renovieren und ziehen im Jahr 2004 ein. Da die Bezugsfähigkeit der Wohnung erst mit Abschluss der Renovierungsmaßnahmen im Jahr 2004 gegeben war, beginnt der achtjährige Förderzeitraum also erst im Jahr 2004.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.