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Abzug von Schuldzinsen für ein gescheitertes Bauvorhaben

Auch Schuldzinsen für ein gescheitertes Bauvorhaben können als Werbungskosten abgezogen werden.

Zahlungen für ein gescheitertes Bauvorhaben, die Sie aufgrund des Darlehensvertrags noch zu leisten haben (Bereitstellungszinsen und Nichtbezugsentschädigung), können Sie als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Voraussetzung ist natürlich, dass es sich bei dem gescheiterten Bauvorhaben um eine Wohnung handelt, die zur Vermietung bestimmt war.

So eine Situation kann zum Beispiel dann entstehen, wenn Sie zur Finanzierung einer Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen haben, Ihr Angebot zum Abschluss des Bauträgervertrags aber zurücknehmen mussten, weil das Bauvorhaben wegen Mittellosigkeit des Bauträgers gescheitert ist.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.