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Rückwirkender Verlust der Kinderzulage

Überschreitet Ihr Kind die Einkunftsgrenze, kann Ihnen rückwirkend die Kinderzulage entzogen werden.

Genauso wie bei der Gewährung des Kindergelds kommt es bei der Kinderzulage zur Eigenheimförderung darauf an, dass Ihr Kind die für das Kindergeld maßgebliche Einkunftsgrenze nicht überschreitet. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes, für dass Sie eine Kinderzulage erhalten haben, diese Einkunftsgrenze in einem Jahr übersteigen, entfällt die Kinderzulage rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkunftsgrenze überschritten wurde. Eine Regelung dahingehend, dass der Anspruch auf die Kinderzulage erst mit Wirkung des darauf folgenden Kalenderjahres wegfällt, wird weder von den Behörden noch von der Rechtsprechung akzeptiert.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.