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Vermögenswirksame Leistungen sind Einkünfte

Vermögenswirksame Leistungen Ihres Kindes sind als eigene Einkünfte des Kindes einzustufen.

Vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflichtige Einnahmen und daher bei der Ermittlung der Einkünfte Ihres Kindes zu berücksichtigen und mitzurechnen. Dazu können auch die im Laufe eines Jahres aus dem Berufsausbildungsverhältnis gezahlten Sonderzuwendungen aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit gehören. Diese Sonderzuwendungen sind den Monaten anteilig zuzuordnen, in denen die Berufsausbildung stattgefunden hat.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.