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Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Die Finanzverwaltung hält daran fest, dass bei der Errichtung von gemischt genutzten Gebäuden die Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu erfolgen hat.

Die Finanzverwaltung hält an ihrer Auffassung fest, dass bei gemischt genutzten Gebäuden die Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der Nutzuflächen zu erfolgen hat. Diese Methode stellt nach Meinung der Finanzverwaltung eine sachgerechte Schätzung dar, da sie mehrheitlich zu einem sachgerechten Ergebnis führt und somit als grundsätzlicher Aufteilungsmaßstab gelten kann.

Der Bundesfinanzhof verfolgt bezüglich dieser Frage eine andere Linie. Er hält bei einem Gebäude mit Wohn- und Gewerbeflächen die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze (Umsatzschlüssel) für die sachgerechtere Methode. Die Finanzverwaltung kritisiert jedoch, dass dies dann nicht praktikabel ist, wenn über den Vorsteuerabzug dem Grunde und der Höhe nach bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu entscheiden ist.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.