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Corona-Krise: Beitragsstundung für freiwillig versicherte Selbstständige

Unternehmer oder Freiberufler, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, können bei den meisten Krankenkassen momentan formlos eine Stundung der Beiträge beantragen.

Viele gesetzliche Krankenkassen gewähren auch freiwillig versicherten Selbstständigen bis September eine Stundung der Beiträge. Bestehen bereits Stundungsvereinbarungen mit Ratenzahlungen, so können diese vorübergehend ausgesetzt werden. Vor einer Stundung wird immer geprüft, ob eine Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt. Die Hürden werden dabei gesenkt - eine Erklärung des Steuerberaters oder eine glaubhafte Erklärung des Selbstständigen über erhebliche Umsatzeinbußen ist ausreichend. Die vorübergehende Beitragsfestsetzung erfolgt dann in der gesetzlichen Mindeststufe. Wenn sich die Lage wieder bessert, sollten Sie rechtzeitig die Krankenkasse informieren, um Beitragsnachforderungen zu vermeiden. Erkundigen Sie sich im Bedarfsfall bei Ihrer Krankenkasse!



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.