Die Kanzlei
  Unsere Leistungen
  Unsere Mandanten
  Unsere Kompetenzen
  Informationen
  Partner
  Kontakt
  Impressum
  Datenschutz
 

Abzugsverbot gilt nicht für Telearbeitsplatz

Das Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine verbindliche Vereinbarung über einen Telearbeitsplatz hat.

Die Kosten für einen Telearbeitsplatz in der eigenen Wohnung sind in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Wenn sich der Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber verpflichtet hat, an mehreren Arbeitstagen pro Woche seine Arbeit zu Hause am Telearbeitsplatz zu erbringen, greift das Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer nicht ein. Entscheidend ist hier aber die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, meint das Gericht. Es genügt also nicht, ein häusliches Arbeitszimmer einfach als Telearbeitsplatz zu titulieren. Wie bei vielen Fragen von grundlegender Bedeutung hat auch hier wieder der Bundesfinanzhof das letzte Wort. Das Gericht hat nämlich die Revision zugelassen, und das Finanzamt wird diesen Weg sicher beschreiten.



Übersicht - Eine Seite zurück
 
         
 
Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.