Die Kanzlei
  Unsere Leistungen
  Unsere Mandanten
  Unsere Kompetenzen
  Informationen
  Partner
  Kontakt
  Impressum
  Datenschutz
 

Heranziehung glaubensverschiedener Ehegatten zur Kirchensteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat keine Bedenken dagegen, dass der nicht steuerpflichtige Ehepartner für seinen steuerpflichtigen Ehegatten Kirchensteuer abführen muss.

Sechs Ehepaare aus verschiedenen Bundesländern, bei denen nur der Ehegatte ohne eigenes Einkommen einer Kirche angehört und damit kirchensteuerpflichtig ist, haben sich an das Bundesverfassungsgericht gewendet, weil sie sich daran störten, dass vom Einkommen des anderen Ehegatten Kirchensteuer abgezogen wurde. Sämtliche Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht nun nicht zur Entscheidung angenommen, weil es diese Frage als bereits geklärt ansieht: Zwar könne nicht das Einkommen des nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten besteuert werden, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten. Angesichts der Schwierigkeiten, diesen Lebensführungsaufwand zu quantifizieren, sei verfassungsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn dieser Aufwand einfach nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird.



Übersicht - Eine Seite zurück
 
         
 
Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.