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Vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer auf der Grundlage von Grundbesitzwerten wird jetzt nur noch vorläufig festgesetzt.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, dass die Grunderwerbsteuer auf der Grundlage von Grundbesitzwerten und die Festsetzung von Grundbesitzwerten selbst bis auf Weiteres nur vorläufig festgesetzt werden. Soweit Sie ebenfalls betroffen sind, sollten Sie daher prüfen, ob Ihr Steuerbescheid den entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk bereits enthält.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.