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Selbständige und Unternehmer

Aufwendungen für angemietete Kellerräume, die nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken dienen, sind auch dann unbeschränkt als Betriebsausgaben, bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn sich die Kellerräume im selben Gebäude wie die Wohnung des Steuerpflichtigen befinden. Die für häusliche Arbeitszimmer geltende Abzugsbeschränkung ist insoweit nicht anwendbar.
Beim Ausscheiden eines Kommanditisten kann die Einlageforderung der Gesellschaft gegen ihn nicht mehr isoliert geltend gemacht werden.
In Folge des Steuerbereinigungsgesetzes ist die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben neu geregelt worden.
Die Investitionszulage zählt nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2001 bekannt gemacht.
Der Gesetzentwurf zum Entschließungsantrag des Bundesrates liegt vor. Damit wird der Forderung der Länder nach zusätzlichen Änderungen an der Steuerrefrom entsprochen.

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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.