FAIL (the browser should render some flash content, not this).





Versteuerung von Corona-Hilfen als Betriebseinnahmen

Eine ermäßigte Besteuerung der staatlichen Hilfen als außergewöhnliche Einkünfte ist nach Überzeugung der Finanzverwaltung nicht möglich.

Die staatlichen Hilfen in der Pandemie, insbesondere die Sofort-, Neustart- und Überbrückungshilfe sind nach den Vorgaben des Fiskus als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu behandeln. Weil vermehrt Unternehmer für die Hilfsgelder die ermäßigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte beantragen, hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen die Finanzämter in einer Verfügung angewiesen, die ermäßigte Besteuerung abzulehnen. Die Corona-Hilfen seien ganz normal als laufende Betriebseinnahmen zu erfassen und zu versteuern.



Übersicht - Eine Seite zurück


Startseite    :   Über uns    :    Leistungen    :   Information    :    Kontakt    :    Links
Copyright © 2008 TT-MEDIA  | Impressum
Telefon:  089 4 70 70 11 FAX:       089 4 70 26 11