Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
Elterngeld ist in voller Höhe, also einschließlich des einkommensunabhängigen Sockelbetrags, als eigenes Einkommen des Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen.
Zivilprozesskosten sind auch vor der gesetzlichen Neuregelung ab 2013 nur im Ausnahmefall als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar.
Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung können zumindest in Altfällen auch als Werbungskosten abziehbar sein.
Studienkosten der Kinder sind grundsätzlich zumindest teilweise privat veranlasst und daher auch bei einer Verpflichtung zum Unternehmenseintritt nach Studienabschluss nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Zum Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens liegt jetzt eine Stellungnahme des Bundesrats mit verschiedenen Änderungswünschen vor.
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