FKS - E. Friedrich & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH
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Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Berufsbegleitendes Erststudium
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium sind in der Regel keine Werbungskosten.
Keine Aufteilung von Abfindungszahlungen
Das Finanzamt kann Abfindungszahlunge, die Ihre fiktiven Bezüge für den Rest des Jahres übersteigen, nicht in einen "nicht tarifbegünstigten" und einen "tarifbegünstigten" Teil aufteilen.
Kosten für ein Lohn- oder Gehaltskonto
Die Kosten für die Führung eines Lohn- bzw. Gehaltskontos können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Vorteilsgewährung als Arbeitslohn
Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile sind kein Arbeitslohn, wenn sie aus eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgen.
Begünstigung von Entschädigungszahlungen
Eine Abfindungszahlung bei der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht steuerfrei.
Berufliche Veranlassung eines Umzugs
Bei der eindeutig beruflichen Veranlassung eines Umzugs sind private Begleitumstände unerheblich.
Steuerfreiheit von Trinkgeldern
Trinkgelder wurden rückwirkend zum 1. Januar 2002 von der Einkommensteuer befreit.
Nebenberufliches Erststudium ist keine Fortbildung
Ein nebenberufliches Erststudium ist keine Fortbildung, sondern eine Ausbildung.
Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nicht nur begrenzt abziehbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.
Lebensversicherungsbeiträge als Sachbezüge
Zahlt Ihr Arbeitgeber für Sie Beträge in eine Lebensversicherung ein, so sind die entsprechenden Beiträge Sachbezüge.

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61348 Bad Homburg | Fon: 06172 / 230 86 | Fax: 06172 / 229 79
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