Abzug von Kinderbetreuungskosten trotz Barzahlung

Auch wenn Kinderbetreuungskosten für die steuerliche Berücksichtigung eigentlich unbar zu zahlen sind, lässt das Finanzgericht Niedersachsen eine Ausnahme für Minijobs zu.

Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist eigentlich, dass die Eltern die Aufwendungen durch eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachweisen. Wie bei Handwerkerleistungen führt die Barzahlung dazu, dass die Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können. Das gilt allerdings nur für Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden, meint das Finanzgericht Niedersachsen. Bei Mini-Jobs seien nicht zwingend unbare Zahlungen notwendig, und damit sind die Kinderbetreuungskosten dann trotz Barzahlung abziehbar.



Übersicht - Eine Seite zurück




       
  Barbara Escher
Hauptstr. 33
79312 Emmendingen-Kollmarsreute
   
Telefon
Fax
E-Mail
0 76 41 / 89 00
0 76 41 / 55 93 5
escher@stb-escher.de