Ein Vater wollte die Kosten für Besuchsfahrten zu seiner Tochter als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Doch nach dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat ihm nun auch der Bundesfinanzhof einen Strich durch die Rechnung gemacht: Aufwendungen für Besuchsfahrten zum Kind sind typische Aufwendungen der Lebensführung, die durch den Familienleistungsausgleich abgegolten und daher nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
Barbara Escher Hauptstr. 33 79312 Emmendingen-Kollmarsreute |
Telefon Fax |
0 76 41 / 89
00 0 76 41 / 55 93 5 escher@stb-escher.de |