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Angaben nach § 6 TDG


Kein Werbungskostenabzug für Umschulungsmaßnahmen

Umschulungsmaßnahmen werden nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt.

Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind eigentlich Werbungskosten oder Betriebsausgaben, da sie die spätere Einkunftserzielung vorbereiten. Das Konzept der Umschulung stellt aber schon begrifflich klar, dass sie eine Ausbildung ist, die von der ersten Ausbildung völlig abweicht.

Also ist davon auszugehen, dass zwischen der ursprünglichen und der neuen Tätigkeit kein sachlicher Zusammenhang besteht, und Sie können somit auch nicht die im früheren Berufsleben erworbenen Kenntnisse verwerten oder auf diesen aufbauen. Daher ist die allgemeine Lebensführung betroffen, sodass ein Abzugsverbot greift, und die entsprechenden Aufwendungen in den Bereich der Sonderausgaben fallen.



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