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Angaben nach § 6 TDG


Erweiterte Kürzung nur bei ganzjährigem Grundbesitz

Wird der letzte Teil des Grundbesitzes auch nur einen Tag vor Ablauf des Veranlagungszeitraums verkauft, besteht kein Anspruch auf die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer.

Immobilienunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz und eigenes Kapitalvermögen verwalten, haben Anspruch auf die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer. Dabei legt der Bundesfinanzhof aber strenge Maßstäbe an. Eine Kapitalgesellschaft, die ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Kalenderjahres verkauft hat, konnte die erweitere Kürzung nicht in Anspruch nehmen, weil sie in diesem Fall nicht das ganze Jahr ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war.

Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich klargestellt, dass die erweiterte Kürzung auch nicht zeitanteilig gewährt werden kann. Wird auch nur während eines kleinen Teils des Veranlagungszeitraums eine nicht begünstigte Tätigkeit ausgeübt, entfallen für den gesamten Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung.



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